AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1
Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden. Sie sind mit der Auftragserteilung oder durch die Annahme unserer  Lieferungen (auch geringer Teillieferungen) als rechtlich bindend anerkannt.
1.2
Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach der Zusendung der Auftragsbestätigung unseren Bedingungen widersprochen wird. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen anerkannt mit der Annahme unserer Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nur in Teilleistungen bestehen.
1.3 Abmachungen mit Vertretern, Monteuren oder anderen Angestellten der Firma gelten als für die Firma wirksam abgeschlossen, soweit durch die Firma nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird.

2. Preise
2.1 Mangels entgegenstehender Vereinbarung verstehen sich unserere Preise ab Werkstatt Ilmenau. Preisangaben in unseren Angeboten haben, sofern nicht anders angegeben, 4 Wochen Gültigkeit. Den Preisangaben in unseren Angeboten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Außerdem sind die Kosten einer Transportversicherung in Höhe von 0,65% des Nettowarenwertes gesondert zu tragen.
2.2 An die in der Auftragsbestätigung genannten Preise halten wir uns nur bis zum bestätigten Liefertermin gebunden. Im Falle einer Terminaussetzung, die wir nicht zu vertreten haben, muß eine Preisberichtigung auf der Basis eventuell eingetretener Erhöhungen an Löhnen, Gehältern oder Materialkosten erfolgen.

3. Lieferung
3.1 Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen von uns angegeben. Der Lauf der Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem alle kaufmännischen und technischen Fragen abgeklärt sind und das endgültige Baustellenaufmaß genommen ist. Auch die Einhaltung bestimmter, gemeinsam festgelegter Liefertermine hat zur Voraussetzung, daß je nach Liefervolumen, 4-8 Wochen Fertigungszeit zur Verfügung stehen.
Bei Nichtleistung oder verspäteter Lieferung unsere Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben wir insoweit Leistungs-
verweigerungsrecht gegenüber dem Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware anderweitig zu beschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, zum abgesprochenen Liefertermin die jeweilige Baustelle in einem für uns montagefähigen Zustand zu halten, der ungehindertes und zügiges Arbeiten unserer Monteure sicherstellt. Dies bedeutet, daß sämtliche baulichen Vorarbeiten abge-
schlossen sein müssen und der Montageort geräumt und besenrein ist. Soweit Behinderungen und Wartezeiten an der Baustelle aus den genannten Gründen dennoch entstehen, müssen diese von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.2 Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzen, innerhalb derer die Lieferung und Leistung zu erfolgen hat. Schadenersatzansprüche jeglicher Art bleiben dabei ausgeschlossen.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt und Streiks entbinden von Verpflichtungen für bestimmte Lieferfristen und Lieferungen.

4. Gefahrübertragung – Warentransport
Die Transportgefahr trägt der Besteller, wenn der Transport nicht von uns durchgeführt wird. Die Versendung erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluß unserer Haftung, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges bleibt uns vorbehalten. Eventuelle Transportschäden sind sofort vor Ingebrauchnahme zu melden.

5. Montage
5.1 Ist eine Lieferung frei Bestimmungsort oder frei Baustelle vereinbart, so sind zum Abladen der Liefergegenstände vom Besteller entsprechende Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
5.2 Unsere Montage beinhaltet nicht die Elektroinstallation, Mauerdurchbrüche, Maurerarbeiten und Baureinigung. Diese Arbeiten gehören in keinem Fall zu unserem Leistungsangebot.
5.3 Die Montage wird zum vereinbarten Preis durchgeführt, Reparaturen werden im Stundennachweis berechnet.
Ein ungehindertes Arbeiten unserer Monteure zu den vereinbarten Montageterminen ist zu gewährleisten. In entgegenstehenden Fällen müßten Wartezeiten, Überstunden, zusätzliche Anfahrten, Mehrleistungen etc. gesondert in Rechnung gestellt werden. Letzteres gilt auch dann, wenn später festgestellt werden muß, daß Decken und Wände zum Anbringen der Einbauteile nicht im vorgesehenen Ausmaß geeignet sind.
5.4 Für vom Besteller verlangte Überstunden oder Sonntagsarbeit oder nicht vorhergesehene Erschwernisse werden Stundenzuschläge im Rahmen der geltenden Stundensätze erhoben.

6. Gewährleistung
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, leisten wir für die Bauart und die Ausführung von Thekenanlagen, Innenausbauten, Bestuhlungen und Küchenmöbeln eine Materialgarantie für die Dauer von 6 Monaten, beginnend mit dem Erhalt der Ware bzw. Inbetriebnahme der Anlage. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektronischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.2 Im Falle eines Fehlschlagens einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller, soweit die rechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen, Wandelung oder Minderung verlangen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.3 Ziffer 6 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt. Insoweit gelten die in diesem Gesetz geltenden Regelungen.

7. Mängelrügen
7.1 Gewährleistungsansprüche können auch bei Lieferungen und Leistungen an Nichtkaufleute nur geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Mängel unverzüglich nach Anlieferung, Montage und Ingebrauchnahme schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
7.2 Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der gesetzlichen Gewähr-
leistungsfrist zu rügen.
7.3 Kleine handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Qualität oder Eigenschaft der Ware geben keine Gewähr-
leistungsansprüche. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Unterschiede in Färbung und Struktur sind keine Mängel. Der Umtausch von gelieferten Waren ist ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen und Berichtigungen können allenfalls im Wege der Kulanz dann berücksichtigt werden, wenn die Fertigung nach den uns bisher bekannten Angaben noch nicht begonnen wurde.
7.4 Nach Vertragsschluß geltend gemachte Beanstandungen und Berichtigungen der Planung können allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Fertigung nach den uns bisher bekannten Angaben noch nicht begonnen wurde.

8. Zahlung
8.1 Die Zahlung des Kaufpreises oder Werklohnes hat zu den in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung festgelegten Bedingungen direkt an die Firma zu erfolgen. Vertreter oder Monteure sind nicht zum Empfang der Zahlung ermächtigt, es sei denn, sie haben hierzu eine besondere schriftliche Vollmacht. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen netto zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.2 Sowohl eine Aufrechnung als auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, soweit kein Zusammenhang mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung besteht.
8.3 Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Kaufpreises oder Werklohnes bei der Bestellung, einDrittel bei der Anzeige der Versandbereitschaft und das restliche Drittel wie unter 8.1 zu bezahlen.

9. Zahlungsverzug
9.1 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir befugt, nach Mahnung und Setzen einer Nachfrist von mindestens einer Woche bankübliche Verzugszinsen zu verlangen, unbeschadet etwaiger höherer Schadenersatzansprüche.
9.2 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird, oder wenn über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde, stehen uns folgende Rechte zu:

Wir können:

  • a) vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Ware oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen;
  • b) noch nicht angenommene Ware zurückholen und nach den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkauf auf Rechnung des Kunden verwerten;
  • c) für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen;
  • d) bereits gestellte Sicherheiten verwerten;
  • e) von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzen einer Nachfrist von mindestens einer Woche zurücktreten oder Schadenersatzwegen Nichterfüllung verlangen;
  • f) weiteren Verzugsschaden geltend machen. Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware wird ein Pauschalbetrag von 20 % des Kaufpreises berechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.

10.
Aufwendungen des Lieferers zur vertragsmäßigen Erfüllung des Kaufvertrages sind vom Besteller zu ersetzen, wenn der Auftrag aus Gründen, die nicht im Verschulden des Lieferers liegen, nicht ausgeführt werden konnte, obwohl der Lieferer dazu in der Lage war.
Bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag hat dieser pauschaliert 15% der Vertragssumme als Schadensersatz und Gewinnentgang zu bezahlen, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, daß ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Sämtliche Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes und aller Nebenkosten unser Eigentum. Der Besteller darf ohne unsere schriftliche Einwilligung die Gegenstände nicht aus seinen Geschäftsräumen entfernen. Falls von einem Gläubiger des Bestellers eine Pfändung dieser Gegenstände vorgenommen wird, ist der Besteller verpflichtet, uns sofort hiervon zu verständigen. Eventuelle Kosten unserer Intervention hat der Besteller zu erstatten.
Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Glas-, Marmor- und sonstige Schäden zu unseren Gunsten zu versichern. Auf unser Verlangen hin ist ein entsprechender Nachweis schriftlich zu erbringen.
11.2 Der Besteller erklärt sich für den Fall der Rücknahme damit einverstanden, daß von der Firma beauftragte Personen dessen Geschäftsräume betreten und die Gegenstände selbst in Besitz nehmen.

12. Entwurfs- und Ausführungszeichnungen
Die Weitergabe von Entwurfs- und Ausführungszeichnungen ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Projektzeichnungen und allgemeine Abbildungen sind für die Ausführung nicht verbindlich. Die Zeichnungen sind vom Besteller auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen zu prüfen; etwaige Abweichungen sind sofort mitzuteilen, andernfalls eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Details sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Alle Zeichnungen und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum und müssen bei Nichtzustandekommen eines Auftrages an uns zurückgesandt werden. Planung und Entwurfszeichnungen sind in jedem Fall unser geistiges Eigentum, das ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht weiterverwendet werden darf.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist Ilmenau.